Naturschutzgesetz gilt auch im eigenen Garten


 
Vorsicht beim Schneiden von Hecken und anderen Gehölzen.

(ir) Kaum gibt es die ersten Sonnenstrahlen im Frühling, treibt es viele in ihre Gärten. Der Frühjahrsputz im heimischen Außenbereich kann dabei in einer regelrechten Neugestaltung des Gartens enden. Daher weist das Umweltamt darauf hin, dass es nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten ist, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September radikal abzuschneiden.

Dies gilt auch für Rodungen aufgrund geplanter Baumaßnahmen. Zulässig sind im Sommerhalbfahr nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.



Ein entsprechendes Verbot gilt auch für Bäume außerhalb des Waldes. Für Privat- und Hausgärten gilt darüber hinaus die Baumschutzverordnung der Stadt Ingolstadt.

Die Einschränkung der Schnittmaßnahmen dient dem Erhalt der Lebensstätten für Tiere, vor allem für Vögel. So ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz unter anderem ganzjährig verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten, also auch alle europäischen Vogelarten, erheblich zu stören, zu verletzen oder deren Fortpflanzungsstätten zu beschädigen. Daher ist auch beim vorschriftsmäßigen Hecken- oder Baumschnitt größte Vorsicht geboten und insbesondere auf Vogelnester zu achten. Weder Nester noch Eier dürfen zerstört werden!



„Wer gegen die oben genannten Verbote verstößt, handelt ordnungswidrig“, so ein Sprecher des Umweltamtes.

Bei Fragen können Sie sich gerne an das Umweltamt der Stadt Ingolstadt wenden.